5 Als Engroslieferung gilt gemäss Art. 15 Abs. 3 WUStB die Lieferung von Waren für den Wiederverkauf oder als Werkstoff für die gewerbsmässige Herstellung von Waren oder Bauwerken. b. Zum Entgelt der Lieferung gehört alles, was der Lieferer oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung erhält (Art. 22 Abs. 1 WUStB), also die Gesamteinnahme, ohne Abzug von Kosten. Diese Bruttoeinnahme schliesst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung alle Leistungen ein, die dem Abnehmer überbunden werden, ohne Unterschied danach, ob sie für den Empfänger der Gegenleistung Kostenersatz oder Erträgnisse darstellen.