a WUStB unter anderem der Händler, welcher jährlich im Inland für mehr als Fr. 35 000.- Waren liefert oder im Eigenverbrauch verwendet, sofern von diesem Umsatz mehr als die Hälfte auf Engroslieferungen oder ein Betrag von mehr als Fr. 35 000.- auf Lieferungen gebrauchter Waren entfällt. Als Händler gilt, wer gewerbsmässig Waren erwirbt, um sie ohne weitere Verarbeitung oder Bearbeitung wieder zu veräussern (Art. 10 Abs. 1 WUStB). Eine Lieferung liegt vor, wenn der Abnehmer oder an dessen Stelle ein Dritter instand gesetzt wird, im eigenen Namen über eine Ware zu verfügen (Art. 15 Abs. 1 WUStB).