83 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 MWSTV sind somit die Bestimmungen des WUStB auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt weiterhin anwendbar. 2.a. Der WUST unterliegen unter anderem Lieferungen im Inland durch Grossisten (Art. 13 Abs. 1 Bst. a WUStB). Als Grossist gilt gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a WUStB unter anderem der Händler, welcher jährlich im Inland für mehr als Fr. 35 000.- Waren liefert oder im Eigenverbrauch verwendet, sofern von diesem Umsatz mehr als die Hälfte auf Engroslieferungen oder ein Betrag von mehr als Fr. 35 000.- auf Lieferungen gebrauchter Waren entfällt.