1.a. (...) b. Der WUStB ist durch Art. 82 der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV, SR 641.201) aufgehoben worden. Nach Art. 83 Abs. 1 MWSTV bleiben allerdings die aufgehobenen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften unter Vorbehalt von Art. 84 MWSTV weiterhin auf alle während deren Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die hier in Frage stehende Steuernachforderung betrifft Umsätze, welche ausschliesslich in den Jahren 1987 bis 1992 getätigt worden sind. Nach Art. 83 Abs. 1 in Verbindung mit Art.