Er sei darauf angesprochen worden und es sei aus den Büchern ersichtlich gewesen, dass die Dienstleistungen der Beschwerdeführerin an die Y und Z ohne WUST-Zuschläge als interne Leistungen in Rechnung gestellt worden waren. Er habe diese WUST-Abrechnungsweise für richtig befunden und der Beschwerdeführerin abgeraten, irgend etwas daran zu ändern, um eine Anwendung von Art. 8 Abs. 4 WUStB zu vermeiden. Im Eventualstandpunkt stellt die Beschwerdeführerin die gleichen umfangreichen Begehren wie anlässlich der Einsprache. In ihrer Vernehmlassung vom 18. April 1997 schliesst die ESTV auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.