Als Beweis legt sie ein Bestätigungsschreiben von A. vom 14. Januar 1997 bei. Darin erklärt der ehemalige Inspektor, in die EA, den Entscheid, die Einsprache sowie den Einspracheentscheid des vorliegenden Verfahrens Einsicht genommen zu haben und bestätigt, dass ihm anlässlich seiner Steuerkontrolle im Jahre 1985 bei der Beschwerdeführerin deren Vertriebsstruktur dargelegt worden sei. Er sei darauf angesprochen worden und es sei aus den Büchern ersichtlich gewesen, dass die Dienstleistungen der Beschwerdeführerin an die Y und Z ohne WUST-Zuschläge als interne Leistungen in Rechnung gestellt worden waren.