4 bis 31. März 1992 keine Steuer schuldet und es sei die ESTV zu verpflichten, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 23 054.- gemäss Gutschriftsanzeige vom 20. August 1993 auszuzahlen. Im Hauptstandpunkt macht die Beschwerdeführerin erneut geltend, der Grundsatz von Treu und Glauben sei verletzt. Ihr Vertrauen in die Äusserungen des damaligen Inspektors der ESTV, A., anlässlich der Kontrolle im Jahre 1985 sei zu schützen. Als Beweis legt sie ein Bestätigungsschreiben von A. vom 14. Januar 1997 bei.