Für eine solche Erklärung oder Zusage liege nicht der geringste Nachweis vor. Mit Eingabe vom 28. Januar 1997 lässt die X AG (Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 20. Dezember 1996 Beschwerde an die Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) führen mit dem Begehren, es sei der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, dass die Einsprache vom 22. Januar 1993 in vollem Umfang gutgeheissen wird und der Entscheid vom 11. Dezember 1992 sowie die EA vom 30. Juli 1992 aufgehoben werden; es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar 1987