Es handle sich dabei nicht um steuerfreie Dienstleistungen. Der Grundsatz von Treu und Glauben sei nicht verletzt, im wesentlichen weil auszuschliessen sei, dass der Inspektor der ESTV erklärt haben könnte, das Entgelt für die pauschal in Rechnung gestellten Kosten für das Bestellwesen, das Verpacken, den Versand, den Werbeaufwand, die Fakturierung und die Buchführung seien nicht steuerbar. Für eine solche Erklärung oder Zusage liege nicht der geringste Nachweis vor.