Die Gegenleistung setze sich aus dem Preis für die Waren und für die Nebenkosten zusammen. Es sei nicht von Bedeutung, was für die Kosten abgegolten werde, da sich die Kosten nur auf die gelieferten Waren beziehen und in ursächlichem Zusammenhang dazu stehen. Die Lieferungen der X AG beinhalteten demnach die Ware inklusive Werbung, Bestellwesen, Verpacken, Versand, Fakturierung, Buchhaltung u. ä. Es handle sich dabei nicht um steuerfreie Dienstleistungen.