Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 1996 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut und stellte fest, die X AG schulde für die Quartale 1/87 bis 1/92 Fr. 96 419.- WUST zuzüglich Verzugszins und habe nach Verrechnung von Fr. 23 054.- (Gutschrift vom 20. August 1993) noch Fr. 73 365.- nebst Verzugszins zu bezahlen. Als Begründung für die verbleibende Steuerforderung führte sie im wesentlichen an, die X AG erbringe Engroslieferungen an die Y und die Z. Steuerpflichtiges Entgelt sei alles, was die X AG als Gegenleistung dafür erhalte. Die Gegenleistung setze sich aus dem Preis für die Waren und für die Nebenkosten zusammen.