Die X AG reichte ferner eine Reihe von Unterlagen ein, woraus ersichtlich sei, dass die von der ESTV pauschal als warenumsatzsteuerpflichtig erklärten Dienstleistungen entweder bereits der WUST unterlagen oder gar nicht Kostenfaktoren darstellten. Im Subeventualstandpunkt hielt die X AG dafür, die strittigen Dienstleistungen seien nicht zu 9,3%, sondern höchstens zu 6,2% (bzw. 0,62% im Falle der EDV-Dienstleistungen) zu besteuern. Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 1996 hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut und stellte fest, die X AG schulde für die Quartale 1/87 bis 1/92 Fr. 96 419.-