es sei eine allfällige WUST-Pflicht mit Bezug auf jede Dienstleistungsart im einzelnen festzustellen. Es handle sich bei den der Y und Z fakturierten Dienstleistungen offensichtlich zu einem beträchtlichen Teil um allgemeine betriebliche Verrichtungen, ohne jeglichen Bezug auf die eigentlichen Warenlieferungen, welche allein Gegenstand der WUST bildeten. Die X AG reichte ferner eine Reihe von Unterlagen ein, woraus ersichtlich sei, dass die von der ESTV pauschal als warenumsatzsteuerpflichtig erklärten Dienstleistungen entweder bereits der WUST unterlagen oder gar nicht Kostenfaktoren darstellten.