Dieser Steuerexperte habe keine Einwendungen dagegen vorgebracht, sondern das Vorgehen vielmehr für richtig befunden und davon abgeraten, etwas daran zu ändern, damit die X AG nicht Gefahr laufe, einer Gesetzesumgehung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 WUStB bezichtigt zu werden. Im Eventualstandpunkt machte die X AG im wesentlichen geltend, es sei gesetzwidrig, alle gegenüber den Tochterfirmen in Rechnung gestellten Dienstleistungen generell mit WUST zu besteuern; es sei eine allfällige WUST-Pflicht mit Bezug auf jede Dienstleistungsart im einzelnen festzustellen.