3 habe in der Wahl dieses Vorgehens streng darauf geachtet, dass sie mit Bezug auf die WUST-Abgaben das gleiche Resultat erziele, wie wenn sie die Kunden direkt beliefert hätte. Anlässlich der Steuerkontrolle der ESTV im Jahre 1985 durch den Inspektor A. sei dieses Vorgehen diskutiert worden. Dieser Steuerexperte habe keine Einwendungen dagegen vorgebracht, sondern das Vorgehen vielmehr für richtig befunden und davon abgeraten, etwas daran zu ändern, damit die X AG nicht Gefahr laufe, einer Gesetzesumgehung im Sinne von Art. 8 Abs. 4 WUStB bezichtigt zu werden.