Sie machte bezüglich der Steuersatzdifferenzen im Hauptstandpunkt geltend, der angefochtene Entscheid verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Zur Begründung brachte sie vor, sie habe zu Beginn ihrer Tätigkeit fast ausschliesslich Wiederverkäufer beliefert. Die Unternehmen Y und Z habe sie nur gegründet, um Direktgeschäfte an Endverbraucher verdeckt abwickeln zu können, ohne die bestehenden Beziehungen zu den Wiederverkäufern zu trüben. Die Z habe weder eigenes Personal noch ein Warenlager, sondern bestehe lediglich aus einem Telefonanschluss, wobei die Anrufe direkt zur X AG umgeleitet werden. Die Y habe einen nebenamtlich betreuten Telefonanschluss.