Das Erfordernis der gesonderten Fakturierung sei nicht erfüllt. Das Vorbringen der X AG, ihr bisheriges steuerliches Vorgehen beruhe auf den Ergebnissen einer im Jahre 1985 durchgeführten Kontrolle und den mündlichen Erläuterungen des damaligen Kontrollbeamten der ESTV finde keine Stütze in den Akten. Mit Eingabe vom 22. Januar 1993 liess die X AG bei der ESTV Einsprache erheben und beantragte die Aufhebung des Entscheides vom 11. Dezember 1992 sowie der EA vom 30. Juli 1992. Sie machte bezüglich der Steuersatzdifferenzen im Hauptstandpunkt geltend, der angefochtene Entscheid verletze den Grundsatz von Treu und Glauben.