Zum steuerbaren Entgelt gehöre die Gesamteinnahme, einschliesslich der Vergütungen für Nebenleistungen wie Bearbeiten der Bestellungen, Schreiben von Versandpapieren, Ein- und Auslagerungsarbeiten, Frankieren und Verbringen zur Post, Bahn, usw. Nur die dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellten effektiven Auslagen für die Beförderung der verpackten Waren durch selbständige Dritte könnten vom Entgelt abgezogen werden. Das Erfordernis der gesonderten Fakturierung sei nicht erfüllt.