Erbringe die Steuerpflichtige Verpackungsleistungen entgeltlich für Dritte, führe sie Warenlieferungen aus, die der Steuer unterliegen, soweit nicht gegen Grossistenerklärung steuerfreie Engroslieferungen oder nachgewiesene Exportleistungen vorlägen. Da die beiden Tochtergesellschaften der X AG die verpackten Waren im eigenen Namen entgeltlich weiter lieferten, führe die Steuerpflichtige bezüglich ihrer Verpackungsarbeiten zu 9,3% steuerbare Engroslieferungen aus.