Als Begründung führte die ESTV im wesentlichen an, die mit der Lieferung von Handelswaren durch die X AG an ihre beiden rechtlich selbständigen, nach aussen im eigenen Namen auftretenden Tochtergesellschaften Y und Z im Zusammenhang stehenden Arbeiten wie das Bearbeiten der eingegangenen Bestellungen, das Verpacken und Versenden der Waren, das Fakturieren und das Führen der Buchhaltung sowie Werbung seien zu Unrecht nicht versteuert worden. Erbringe die Steuerpflichtige Verpackungsleistungen entgeltlich für Dritte, führe sie Warenlieferungen aus, die der Steuer unterliegen, soweit nicht gegen Grossistenerklärung steuerfreie Engroslieferungen oder nachgewiesene Exportleistungen vorlägen.