WUStB und bestätigte die Nachforderung von Fr. 115 478.- nebst Verzugszins. Als Begründung führte die ESTV im wesentlichen an, die mit der Lieferung von Handelswaren durch die X AG an ihre beiden rechtlich selbständigen, nach aussen im eigenen Namen auftretenden Tochtergesellschaften Y und Z im Zusammenhang stehenden Arbeiten wie das Bearbeiten der eingegangenen Bestellungen, das Verpacken und Versenden der Waren, das Fakturieren und das Führen der Buchhaltung sowie Werbung seien zu Unrecht nicht versteuert worden.