2 Detaillieferungen (Fr. 4960.-) und Engroslieferungen (Fr. 14 098.80) sowie aus Steuersatzdifferenzen infolge steuerfrei behandelter, deshalb nicht deklarierter Umsätze in der Form der an die Y und die Z fakturierten Kosten für Bestellwesen, Verpackungen, Versand und Werbeaufwand (Fr. 94 570.90) und für Fakturierung und Buchführung (Fr. 1848.60) zusammen. In der Folge fand eine umfangreiche Korrespondenz zwischen der X AG und der ESTV statt. Die Steuerpflichtige bestritt die Nachforderung und ersuchte mit Brief vom 15. Oktober 1992 um Erlass eines einsprachefähigen Entscheids. Am 11. Dezember 1992 erliess die ESTV einen Entscheid im Sinne von Art. 5