Anlässlich der Revision der durch die X AG eingereichten Abrechnungen stellte die ESTV gegen Ende des Jahres 1991 fest, dass die Steuerpflichtige den für ihre Leistungen an die Firmen Y und Z in Rechnung gestellten Büro-, Werbe- und Versandaufwand entweder vom steuerbaren Umsatz abgezogen oder darüber gar nicht abgerechnet hatte. In der Zeit vom 25. bis 27. Mai 1992 führte die ESTV bei der X AG eine Kontrolle im Sinne von Art. 35 WUStB betreffend die Steuerperioden 1/87 bis 1/92 durch. Mit Ergänzungsabrechnung (EA) vom 30. Juli 1992 forderte die ESTV aufgrund dieser Kontrolle von der X AG Warenumsatzsteuern (WUST) im Gesamtbetrag von Fr. 115 478.- zuzüglich Verzugszins nach.