an die Mitarbeiterin als Engroslieferungen zum Satz von 9,3% zu versteuern. Steuerberechnungsgrundlage sei der Preis, den die X AG den Endverbrauchern in Rechnung stelle, abzüglich einer allfälligen Provision. Einen Händlerrabatt dürfe sie nur abziehen, wenn sie diesen der Mitarbeiterin auch tatsächlich gewähre. Anlässlich der Revision der durch die X AG eingereichten Abrechnungen stellte die ESTV gegen Ende des Jahres 1991 fest, dass die Steuerpflichtige den für ihre Leistungen an die Firmen Y und Z in Rechnung gestellten Büro-, Werbe- und Versandaufwand entweder vom steuerbaren Umsatz abgezogen oder darüber gar nicht abgerechnet hatte.