Die X AG war vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1994 als Grossistin im Sinne von Art. 8 und 9 des Bundesratsbeschlusses über die Warenumsatzsteuer vom 29. Juli 1941 (WUStB, SR 641.20 alte Fassung, BS 6 173) im von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register für Warenumsatzsteuerpflichtige eingetragen. Mit Schreiben vom 12. September 1983 informierte die X AG die ESTV über das Vorhaben, aus markttechnischen Gründen einen Teil ihrer Produkte via eine eigene Mitarbeiterin direkt an den Endverbraucher zu liefern. Sie erbat sinngemäss um warenumsatzsteuerrechtliche Beurteilung dieses Vorgangs. Am 21. September 1983 teilte die ESTV der X AG mit, sie habe die Lieferungen