{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-08-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-48--_1997-08-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003932.pdf?ID=150003932", "Checksum": "0243edc4e50f142b21162bfa1691f50c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 20.08.1997 JAAC 62.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 20.08.1997 JAAC 62.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 20.08.1997 JAAC 62.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:26", "Checksum": "6c73bfb24dbb218a063c0f41ae7d792d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 20.08.1997 JAAC 62.48 \r\n\n 9\nWiederverkäufern einen um 12,8% niedrigeren Rabatt auf demselben\nKatalogpreis der Waren gewährt hat (entsprechend höher beziffert sich der\nNettopreis und die darauf geschuldete Steuer).\nZusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin\nan die Y bzw. die Z steuerbare Engroslieferungen und die Abnehmerinnen\nsodann - mangels subjektiver Steuerpflicht - nicht zu versteuernde\nDetaillieferungen an die Konsumenten ausführten. Das Entgelt für die\nfraglichen Leistungen (Werbung, Bestellwesen, Verpacken, Versand,\nFakturierung, Buchhaltung u. ä.) an die Y bzw. die Z steht in ursächlichem\nZusammenhang mit dem Leistungsverhältnis 2 und gehört insoweit\nnicht zur Besteuerungsgrundlage der Engroslieferungen. Die Steuer auf\nden Engroslieferungen übertrifft betragsmässig jene, die auf direkten\nWarenlieferungen der Beschwerdeführerin an den Konsumenten geschuldet\nwäre, so dass sich die Vorgehensweise der Beschwerdeführerin nicht zu Lasten\ndes Fiskus auswirkt.\nb. Im übrigen wäre in Gutheissung des Hauptantrages der Beschwerde\ndie Beschwerdeführerin ohnehin in ihrem Vertrauen auf die Empfehlung\ndes ehemaligen Inspektors der ESTV, A., zu schützen. A. hat anlässlich der\nInstruktionsverhandlung der SRK vom 11. Juli 1997 unter Strafdrohung\ngemäss Art. 307 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember\n1937 (StGB, SR 311.0) vollumfänglich an seinem Bestätigungsschreiben\nvom 14. Januar 1997 festgehalten, demgemäss er erklärte, ihm sei bei\nseiner Steuerkontrolle im Jahre 1985 die vorliegende Vertriebsstruktur\nder Beschwerdeführerin in bezug auf die Y bzw. die Z bekannt gewesen.\nEr hat in glaubwürdiger Weise bestätigt, damals für richtig befunden zu\nhaben, dass die fraglichen «Dienstleistungen» an diese beiden Firmen\nzu Recht ohne WUST-Zuschläge in Rechnung gestellt worden seien und\ndeshalb davon abgeraten zu haben, an dieser Abrechnungsweise etwas zu\nändern, um eine Anwendung von Art. 8 Abs. 4 WUStB (Steuerumgehung) zu\nvermeiden. Auf allen Dienstleistungen an die Y bzw. die Z, z. B. bei Werbeund Verpackungsleistungen u. ä., sei seiner Meinung nach die Steuer nicht\ngeschuldet gewesen. Er habe damals alle Arbeiten der Beschwerdeführerin\nfür die Y bzw. die Z als nicht der Steuer unterliegend angesehen, weil er sie\nals interne Leistungen betrachtet habe und für die ESTV kein Steuerausfall\nentstanden sei.\nDemzufolge wären bei der (unzutreffenden) Annahme, die fraglichen\nLeistungen bildeten Bestandteil des Entgelts im Leistungsverhältnis 1, die\nVoraussetzungen des Vertrauensschutzes (E. 2c hiervor) offensichtlich\nkumulativ erfüllt. Die ESTV hält entgegen, die ausschlaggebende Auskunft\nsei der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 21. September\n1983 erteilt worden. Darin habe die ESTV darauf hingewiesen, dass die\nSteuerbemessungsgrundlage der Preis sei, den die Beschwerdeführerin\nden Endverbrauchern in Rechnung stelle, abzüglich einer allfälligen\nProvision. Abgesehen davon, dass sich diese schriftliche Auskunft auf das\nVorgehen bezieht, einen Teil der Produkte via eine eigene Mitarbeiterin\ndirekt an den Endverbraucher zu liefern und die Auskunft des ehemaligen\nInspektors der ESTV demgegenüber - was massgebend ist - die tatsächliche\nVertriebsstruktur (nämlich via Y bzw. Z) betraf, hat selbst ein Revisor der ESTV\nin einer internen Mitteilung vom 12. November 1991 erklärt, es gehe aus dem\nBrief vom 21. September 1983 nicht klar hervor, wie die «Einnahmen» der\n\n10\nBeschwerdeführerin für den der Y in Rechnung gestellten Büro-, Werbe- und\nVersandaufwand zu versteuern seien. Wenn das genannte Schreiben in bezug\nauf die Steuerbarkeit der fraglichen Leistungen bereits für einen Mitarbeiter\nder ESTV unklar ist, dann darf das gleiche erst recht für einen Laien wie\ndie Beschwerdeführerin gelten. Die die konkrete Situation betreffende\nAuskunft wurde durch A. anlässlich der Kontrolle im Jahre 1985 erteilt. Das\nvorher aus- und zugestellte Schreiben vom 21. September 1983 ändert am\nVertrauensschutz zugunsten der Beschwerdeführerin für die Kontrollperioden\n1/87 bis 1/92 nichts.\nSodann hält die ESTV dafür, die Interessenabwägung falle zu Ungunsten\nder Beschwerdeführerin aus, denn ihrem Vertrauensschutzinteresse stehe\ninsbesondere das Interesse an der Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen\nentgegen, welches eindeutig überwiege. Diesem Einwand folgend, kämen die\nRegeln des Vertrauensschutzes praktisch nie zur Anwendung. Es ist gerade\nSinn und Zweck des Grundsatzes von Treu und Glauben, das Vertrauen\ndes Bürgers in eine Falschauskunft eines Beamten und damit in eine an\nsich dem geltenden Recht widersprechende Ausgangslage zu schützen, was\ngezwungenermassen in ein Spannungsfeld mit dem Rechtsgleichheitsgebot\nim Verhältnis zu andern Bürgern führt. Da es im vorlie-genden Fall um\neine vergangene, abgeschlossene Zeitperiode geht und das Vertrauen der\nBeschwerdeführerin nur in bezug auf diese beschränkte Zeit zu schützen ist,\nüberwiegt insofern das öffentliche Interesse an der Gleichbehandlung anderer\nSteuerpflichtiger ohnehin nicht.\n\n11\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 62.48 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 20. August\n1997\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1998\nAnnée\nAnno\n\nBand 62\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 003 932\n\n"}