{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-08-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-48--_1997-08-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003932.pdf?ID=150003932", "Checksum": "0243edc4e50f142b21162bfa1691f50c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 20.08.1997 JAAC 62.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 20.08.1997 JAAC 62.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 20.08.1997 JAAC 62.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:26", "Checksum": "6c73bfb24dbb218a063c0f41ae7d792d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 20.08.1997 JAAC 62.48 \r\n\n 8\nursächlich verbunden sind. Leistungen der Beschwerdeführerin und von\nDritten an die Y bzw. die Z stehen aus warenumsatzsteuerlicher Sicht\nin einem gewissen Umfang in ursächlichem Zusammenhang mit dem\nLeistungsverhältnis 1 und im übrigen mit dem Leistungsverhältnis 2. Es\nkann jedoch nicht zahlenmässig und effektiv ermittelt werden, in welchem\nUmfang beispielsweise die Verpackungsleistungen der Beschwerdeführerin in\nursächlichem Zusammenhang mit den Engroslieferungen an die Y bzw. die Z\nund welcher Anteil auf deren Detaillieferungen an die Konsumenten entfällt,\nda die Waren nur einmal verpackt worden sind und physisch direkt an die\nKonsumenten gelangten.\nOb und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin die in Rede\nstehenden «Dienstleistungen» zu Recht nicht zur Besteuerungsgrundlage\nder Engroslieferungen hinzurechnete, kann daher nur über die Frage\ngeprüft werden, ob der Steueranspruch des Fiskus im Falle der durch die\nBeschwerdeführerin gewählten Konstruktion zum Absatz der Waren via die Y\nbzw. die Z im Vergleich zu einem Direktverkauf an den Konsumenten durch\nsie selbst (Detaillieferung der Beschwerdeführerin; nicht zu verwechseln\nmit den Detaillieferungen der Y bzw. der Z aufgrund des Reihengeschäftes)\nnicht gekürzt wird. Ist das Steueraufkommen im Fall der vorliegenden\nEngroslieferungen gleich gross oder grösser als bei der Annahme, dass die\nBeschwerdeführerin Detaillieferungen direkt an den Konsumenten erbringt,\nsind die mit dem Leistungsverhältnis 2 zusammenhängenden Kosten für\nNebenleistungen durch den Engrospreis an die Y bzw. die Z kompensiert.\nDiesfalls wären die Entgelte der hier fraglichen Leistungen betragsmässig\nvollumfänglich dem Leistungsverhältnis 2 zuzurechnen.\nDie Beschwerdeführerin gewährte anerkanntermassen dritten\nWiederverkäufern jeweils einen Rabatt von 50% auf dem Katalogpreis,\nwährend sie der Y bzw. der Z auf den gleichen Endpreis einen Rabatt\nvon nur 37,2% einräumte. In ihren vom Katalogpreis ausgehenden\nBerechnungen stellt die ESTV im Einspracheentscheid zutreffend fest, die\nvon der Beschwerdeführerin gewählte Konstruktion zum Absatz der Waren\nüber die Y bzw. die Z stelle keine Steuerumgehung dar. Sie vergleicht die\nSteuerbelastung im Fall von Engroslieferungen der Beschwerdeführerin\nan die Y bzw. die Z mit jener, die im Fall von Direktlieferungen der\nBeschwerdeführerin an den Konsumenten anfiele. Bei einem angenommenen\nVerkaufspreis von Fr. 100.- beträgt die von der Beschwerdeführerin\ngeschuldete Steuer Fr. 5.34 (Fr. 100.- abzüglich 37,2% Rabatt = Fr. 62.80 ´\n9,3% : 109,3) auf Engroslieferungen. Belieferte sie dagegen die Konsumenten\ndirekt, schuldete sie - bei einem Rabatt von 9% auf dem Katalogpreis, wie\nihn die Y bzw. die Z an die Konsumenten gewährt - Steuern in der Höhe\nvon Fr. 5.31 (Fr. 100.- abzüglich 9% Rabatt = Fr. 91.- ´ 6,2% : 106,2) auf den\ngleichen Verkaufspreis. Das Steueraufkommen ist demnach bei der von der\nBeschwerdeführerin gewählten Konstruktion leicht grösser, als wenn sie\ndie Produkte warenumsatzsteuerrechtlich nicht über die selbständigen Y\nbzw. Z an den Konsumenten liefern würde. Die im Leistungsverhältnis 2\nanfallenden Kosten sind demnach durch den gewählten Engrospreis\nkompensiert. Dass die Beschwerdeführerin den auf das Leistungsverhältnis 1\nfallenden Nebenleistungen genügend Rechnung trägt, erweist sich im übrigen\naus dem Umstand, dass sie der Y bzw. der Z im Vergleich mit anderen\n\n"}