{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-08-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-48--_1997-08-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003932.pdf?ID=150003932", "Checksum": "0243edc4e50f142b21162bfa1691f50c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 20.08.1997 JAAC 62.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 20.08.1997 JAAC 62.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 20.08.1997 JAAC 62.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:26", "Checksum": "6c73bfb24dbb218a063c0f41ae7d792d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 20.08.1997 JAAC 62.48 \r\n\n 7\ndemgegenüber in ursächlichem Zusammenhang mit den Detaillieferungen\nder Y bzw. der Z an die Konsumenten (Leistungsverhältnis 2) stehen, sind\nnicht Entgelt der Engroslieferungen. Alles, was die Y bzw. die Z für ihre\nDetaillieferungen aufwendeten, kann nicht in ursächlichem Zusammenhang\nmit dem Leistungsverhältnis 1 stehen. Die Aufwendungen für sämtliche in\nursächlichem Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis 2 stehenden\nLeistungen der Besteuerungsgrundlage für das Leistungsverhältnis 1\nzuzurechnen, setzte voraus, dass die Y bzw. die Z nicht selbständig\nwären, mithin sowohl faktisch als auch rechtlich nur Lieferungen der\nBeschwerdeführerin direkt an die Konsumenten vorlägen; diesfalls\nhandelte es sich jedoch um zu 6,2% steuerbare Detaillieferungen. Es wäre\nwidersprüchlich, einerseits Selbständigkeit der Y bzw. der Z anzunehmen\nmit der Folge, dass zwei verschiedene warenumsatzsteuerliche Lieferungen\nvorliegen und jene der Beschwerdeführerin als Engroslieferungen\nbesteuert werden, aber andererseits zu negieren, dass die selbständigen\nLeistungsempfängerinnen sodann unabhängige Ausgangsleistungen\n(Detaillieferungen) verbunden mit entsprechenden Aufwendungen\nerbringen. Die für das Leistungsverhältnis 2 im Zusammenhang mit\ndem Bestell- und Mahnwesen, der Buchführung, der Verpackung u. ä.\nfaktisch durch die Beschwerdeführerin oder Dritte an die über praktisch\nkeine Betriebsmittel verfügenden Y bzw. Z erbrachten Leistungen sind\nrechtlich den Detaillieferungen zuzurechnen und können nicht gleichzeitig\nBesteuerungsgrundlage für die Engroslieferungen bilden. Dies ist eine Folge\ndavon, dass bei den vorliegenden Reihengeschäften die Ware jeweils faktisch\ndirekt zum Konsumenten gelangte, rechtlich aber sowohl Engros- als sodann\nauch Detaillieferungen vorlagen.\nIndem die ESTV die Gegenleistungen für die von der Beschwerdeführerin der\nY bzw. der Z in Rechnung gestellten «Dienstleistungen» zum Bestandteil des\nEntgelts im Leistungsverhältnis 1 erklärt, negiert sie das Leistungsverhältnis 2\nund die damit in ursächlichem Zusammenhang stehenden Aufwendungen.\nDie von der Beschwerdeführerin oder Dritten der Y bzw. der Z für\ndas Leistungsverhältnis 2 erbrachten Leistungen beruhen aber auf\nselbständigen Grundgeschäften (Leistungsverhältnis 2) und das auf\ndiese Leistungen entfallende Entgelt unterliegt der Warenumsatzsteuer\nfür die Engroslieferungen nicht. Was die Beschwerdeführerin aus dem\nLeistungsverhältnis 2 erhielt, ist ihr «aus andern Gründen» (E. 2b hiervor)\nund nicht wegen den Warenlieferungen zugeflossen. Dies gilt sowohl für\njene Leistungen, die von Dritten (z. B. Versandleistungen der PTT) erbracht\nworden sind als auch für jene der Beschwerdeführerin (Administration,\nVerpacken, usw.). Ob diese Leistungen der Y bzw. der Z direkt oder aber\nvia Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt worden sind, macht unter\ndiesem Gesichtspunkt keinen Unterschied aus. Stehen sie in ursächlichem\nZusammenhang mit den Detaillieferungen der Y bzw. der Z an die\nKonsumenten, ändert die Art der Rechnungsstellung nichts daran.\nDa im vorliegenden Reihengeschäft die Waren faktisch direkt von der\nBeschwerdeführerin an die Konsumenten gelangten, kann naturgemäss\nnur rechtstheoretisch zwischen einem Leistungsverhältnis 1 und einem\nLeistungsverhältnis 2 unterschieden werden. Ebenso können die Kosten,\ndie in ursächlichem Zusammenhang mit der Engroslieferung stehen, nur\ntheoretisch von jenen abgegrenzt werden, die mit der Detaillieferung\n\n"}