{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-08-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-48--_1997-08-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003932.pdf?ID=150003932", "Checksum": "0243edc4e50f142b21162bfa1691f50c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 20.08.1997 JAAC 62.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 20.08.1997 JAAC 62.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 20.08.1997 JAAC 62.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:26", "Checksum": "6c73bfb24dbb218a063c0f41ae7d792d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 20.08.1997 JAAC 62.48 \r\n\n 6\nwenn diese Voraussetzungen alle erfüllt sind, nicht fest, ob der Private mit\nseiner Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann. Es müssen das\nInteresse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts und jenes\ndes Vertrauensschutzes gegeneinander abgewogen werden. Überwiegt das\nöffentliche Interesse an der Anwendung des positiven Rechts, muss sich\nder Bürger unterziehen (BGE 118 Ia 254, 117 Ia 285, 116 Ib 187, 115 Ia 18,\nvgl. auch BGE 119 Ib 409; Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem\nGesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.; Ulrich Häfelin / Georg Müller, Grundriss des\nAllgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1993, S. 119 ff. Rz. 525 ff.; René\nA. Rhinow / Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\nErgänzungsband zur 5. (und unveränderten 6.) Aufl., Basel / Frankfurt am\nMain 1990, S. 227 ff. Nr. 74 und S. 242 Nr. 75 B III/b/2; Beatrice Weber-Dürler,\nVertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel / Frankfurt am Main 1983,\nS. 79 ff., 128 ff.).\n3. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die von der\nBeschwerdeführerin der Y bzw. Z grösstenteils pauschal in Rechnung\ngestellten Beträge für «Dienstleistungen» (Aufwand für Werbung, Bestellwesen,\nVerpacken, Versand, Fakturierung, Buchhaltung u.ä.), die entweder von\nDritten (z. B. PTT für das Versandwesen) oder durch die Beschwerdeführerin\nselber (Bestell- und Mahnwesen, Buchführung, Verpackung usw.) erbracht\nworden sind, Bestandteil der Gegenleistung der Y bzw. Z für die gelieferten\nWaren bilden. Es gilt zu prüfen, ob zwischen diesen Leistungen und den\neigentlichen Warenlieferungen der Beschwerdeführerin an die Y bzw.\ndie Z ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Bejahendenfalls sind\ndie fraglichen Leistungen als untergeordnete Nebenleistungen zu den\nWarenlieferungen zum gleichen Satz wie diese zu besteuern. Beruhen sie\njedoch auf selbständigen Grundgeschäften, sind sie bei der Berechnung der\nSteuer für die Warenlieferungen der Beschwerdeführerin an die Y bzw. die Z\nnicht zu berücksichtigen.\na. Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin gehen zu Recht dahin\neinig, dass die nach aussen im eigenen Namen auftretenden Y und Z als\nselbständige Rechtssubjekte im warenumsatzsteuerlichen Sinne zu gelten\nhaben (vgl. Metzger, a. a. O., S. 87 Rz. 151 f.) und die Warenlieferungen an\ndiese durch die Beschwerdeführerin deshalb als Engroslieferungen zum Satz\nvon 9,3% zu versteuern waren. Auch wenn faktisch die Warenbewegung\nvon der Beschwerdeführerin direkt an den Konsumenten erfolgte, lagen\nrechtlich jeweils zwei verschiedene warenumsatzsteuerliche Lieferungen vor\n(sogenanntes Reihengeschäft; Metzger, a. a. O., S. 127 f. Rz. 273 f.). Einerseits\nführte die Beschwerdeführerin Engroslieferungen an die Y bzw. die Z aus\n(Leistungsverhältnis 1), andererseits erbrachten letztere der Steuer nicht\nunterliegende Detaillieferungen an die Konsumenten (Leistungsverhältnis 2),\nda sie nicht subjektiv steuerpflichtig waren.\nDie Ausgangsumsätze der Detaillisten Y und Z an die Konsumenten sind daher\nwarenumsatzsteuerrechtlich klar von den steuerbaren Eingangsumsätzen\nzu trennen. Nur was die Beschwerdeführerin als Gegenleistung für ihre\nWarenlieferungen an die Y bzw. die Z (Leistungsverhältnis 1) erhielt, bildete\nBesteuerungsgrundlage für ihre Engroslieferungen. Dazu können entgegen\nder Auffassung der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch Leistungen in\nder hier fraglichen Art (Bestell- und Mahnwesen, Buchführung, Verpackung,\nWerbung, usw.) gehören. Die Aufwendungen für solche Leistungen, die\n\n"}