{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-08-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-48--_1997-08-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003932.pdf?ID=150003932", "Checksum": "0243edc4e50f142b21162bfa1691f50c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 20.08.1997 JAAC 62.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 20.08.1997 JAAC 62.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 20.08.1997 JAAC 62.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:26", "Checksum": "6c73bfb24dbb218a063c0f41ae7d792d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 20.08.1997 JAAC 62.48 \r\n\n1.a. (...)\nb. Der WUStB ist durch Art. 82 der Verordnung über die Mehrwertsteuer\nvom 22. Juni 1994 (MWSTV, SR 641.201) aufgehoben worden. Nach Art. 83\nAbs. 1 MWSTV bleiben allerdings die aufgehobenen Bestimmungen sowie die\ndarauf gestützt erlassenen Vorschriften unter Vorbehalt von Art. 84 MWSTV\nweiterhin auf alle während deren Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen\nund entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die hier in Frage stehende\nSteuernachforderung betrifft Umsätze, welche ausschliesslich in den Jahren\n1987 bis 1992 getätigt worden sind. Nach Art. 83 Abs. 1 in Verbindung mit\nArt. 84 Abs. 1 MWSTV sind somit die Bestimmungen des WUStB auf den\nvorliegend zu beurteilenden Sachverhalt weiterhin anwendbar.\n2.a. Der WUST unterliegen unter anderem Lieferungen im Inland durch\nGrossisten (Art. 13 Abs. 1 Bst. a WUStB). Als Grossist gilt gemäss Art. 9 Abs. 1\nBst. a WUStB unter anderem der Händler, welcher jährlich im Inland für mehr\nals Fr. 35 000.- Waren liefert oder im Eigenverbrauch verwendet, sofern von\ndiesem Umsatz mehr als die Hälfte auf Engroslieferungen oder ein Betrag von\nmehr als Fr. 35 000.- auf Lieferungen gebrauchter Waren entfällt. Als Händler\ngilt, wer gewerbsmässig Waren erwirbt, um sie ohne weitere Verarbeitung\noder Bearbeitung wieder zu veräussern (Art. 10 Abs. 1 WUStB). Eine Lieferung\nliegt vor, wenn der Abnehmer oder an dessen Stelle ein Dritter instand gesetzt\nwird, im eigenen Namen über eine Ware zu verfügen (Art. 15 Abs. 1 WUStB).\n\n5\nAls Engroslieferung gilt gemäss Art. 15 Abs. 3 WUStB die Lieferung von Waren\nfür den Wiederverkauf oder als Werkstoff für die gewerbsmässige Herstellung\nvon Waren oder Bauwerken.\nb. Zum Entgelt der Lieferung gehört alles, was der Lieferer oder an\nseiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung erhält (Art. 22\nAbs. 1 WUStB), also die Gesamteinnahme, ohne Abzug von Kosten. Diese\nBruttoeinnahme schliesst nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung alle\nLeistungen ein, die dem Abnehmer überbunden werden, ohne Unterschied\ndanach, ob sie für den Empfänger der Gegenleistung Kostenersatz oder\nErträgnisse darstellen. Die im Gesetz aufgezählten Abzüge vom Entgelt\n(Art. 22 Abs. 2 WUStB) sind als abschliessend zu betrachten (Archiv für\nSchweizerisches Abgaberecht [ASA] 61 157, 60 510, 59 425, 50 652; BGE 80\nI 49; Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Muri/Bern 1983,\nS. 243 Rz. 558).\nGeldwerte Gegenleistungen für andere Leistungen als Warenlieferungen\n- namentlich für Dienstleistungen - unterliegen der WUST nicht. Steuerbares\nEntgelt bildet jedoch nicht nur die Gegenleistung für eine Ware, sondern für\ndie Warenlieferung mit Einschluss gewisser Nebenleistungen. Erbringt der\nLieferer neben der Warenlieferung noch andere Leistungen, so unterliegt\ndas auf diese Leistungen entfallende Entgelt der WUST nicht, sofern diese\nLeistungen auf einem selbständigen Grundgeschäft beruhen. Die nicht\nauf einem unabhängigen Grundgeschäft beruhenden Leistungen sind als\nuntergeordnete Nebenleistungen zur Warenlieferung zu betrachten und\ndie auf sie entfallende geldwerte Gegenleistung gehört zum steuerbaren\nEntgelt für die Warenlieferung (ASA 61 157; Metzger, a. a. O., S. 231 f.\nRz. 528 f., S. 237 Rz. 542). Gegenleistungen gemäss Art. 22 Abs. 1 WUStB\nsind indessen nur Leistungen, die in einem ursächlichen Zusammenhang\nmit der Warenlieferung stehen. Nur was der Lieferer wegen der Lieferung\nerhält - damit er sie ausführt oder weil er sie ausgeführt hat -, ist Entgelt\nim warenumsatzsteuerrechtlichen Sinn, nicht aber, was ihm aus andern\nGründen vom Abnehmer zufliesst (ASA 50 652, 47 329, 42 462, 37 295, 31\n271; Metzger, a. a. O., S. 232 Rz. 530; Wilhelm Wellauer, Die eidgenössische\nWarenumsatzsteuer, Basel 1959, S. 263 f. Rz. 464).\nc. Das in Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nvom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) enthaltene Gebot von Treu und Glauben\ngilt nach Rechtsprechung und Lehre auch im Verwaltungsrecht und gibt\ndem Bürger einen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens, das\ner in behördliche Zusicherungen und sonstiges, bestimmte Erwartungen\nbegründendes Verhalten der Behörden setzt. Es müssen indessen verschiedene\nVoraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg\nauf Treu und Glauben berufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer\nVerwaltungsbehörde nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten\nSituation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei\nfür die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der\nBürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten\ndurfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne\nweiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der\nAuskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig\ngemacht werden können, sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der\nAuskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Doch steht selbst dann,\n\n"}