{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-08-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-48--_1997-08-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003932.pdf?ID=150003932", "Checksum": "0243edc4e50f142b21162bfa1691f50c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 20.08.1997 JAAC 62.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 20.08.1997 JAAC 62.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 20.08.1997 JAAC 62.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:26", "Checksum": "6c73bfb24dbb218a063c0f41ae7d792d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 20.08.1997 JAAC 62.48 \r\n\n 3\nhabe in der Wahl dieses Vorgehens streng darauf geachtet, dass sie mit Bezug\nauf die WUST-Abgaben das gleiche Resultat erziele, wie wenn sie die Kunden\ndirekt beliefert hätte. Anlässlich der Steuerkontrolle der ESTV im Jahre\n1985 durch den Inspektor A. sei dieses Vorgehen diskutiert worden. Dieser\nSteuerexperte habe keine Einwendungen dagegen vorgebracht, sondern das\nVorgehen vielmehr für richtig befunden und davon abgeraten, etwas daran\nzu ändern, damit die X AG nicht Gefahr laufe, einer Gesetzesumgehung im\nSinne von Art. 8 Abs. 4 WUStB bezichtigt zu werden. Im Eventualstandpunkt\nmachte die X AG im wesentlichen geltend, es sei gesetzwidrig, alle gegenüber\nden Tochterfirmen in Rechnung gestellten Dienstleistungen generell mit\nWUST zu besteuern; es sei eine allfällige WUST-Pflicht mit Bezug auf jede\nDienstleistungsart im einzelnen festzustellen. Es handle sich bei den der Y\nund Z fakturierten Dienstleistungen offensichtlich zu einem beträchtlichen\nTeil um allgemeine betriebliche Verrichtungen, ohne jeglichen Bezug auf\ndie eigentlichen Warenlieferungen, welche allein Gegenstand der WUST\nbildeten. Die X AG reichte ferner eine Reihe von Unterlagen ein, woraus\nersichtlich sei, dass die von der ESTV pauschal als warenumsatzsteuerpflichtig\nerklärten Dienstleistungen entweder bereits der WUST unterlagen oder gar\nnicht Kostenfaktoren darstellten. Im Subeventualstandpunkt hielt die X AG\ndafür, die strittigen Dienstleistungen seien nicht zu 9,3%, sondern höchstens\nzu 6,2% (bzw. 0,62% im Falle der EDV-Dienstleistungen) zu besteuern.\nMit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 1996 hiess die ESTV die\nEinsprache teilweise gut und stellte fest, die X AG schulde für die Quartale\n1/87 bis 1/92 Fr. 96 419.- WUST zuzüglich Verzugszins und habe nach\nVerrechnung von Fr. 23 054.- (Gutschrift vom 20. August 1993) noch\nFr. 73 365.- nebst Verzugszins zu bezahlen. Als Begründung für die\nverbleibende Steuerforderung führte sie im wesentlichen an, die X AG\nerbringe Engroslieferungen an die Y und die Z. Steuerpflichtiges Entgelt\nsei alles, was die X AG als Gegenleistung dafür erhalte. Die Gegenleistung\nsetze sich aus dem Preis für die Waren und für die Nebenkosten zusammen.\nEs sei nicht von Bedeutung, was für die Kosten abgegolten werde, da sich\ndie Kosten nur auf die gelieferten Waren beziehen und in ursächlichem\nZusammenhang dazu stehen. Die Lieferungen der X AG beinhalteten demnach\ndie Ware inklusive Werbung, Bestellwesen, Verpacken, Versand, Fakturierung,\nBuchhaltung u. ä. Es handle sich dabei nicht um steuerfreie Dienstleistungen.\nDer Grundsatz von Treu und Glauben sei nicht verletzt, im wesentlichen weil\nauszuschliessen sei, dass der Inspektor der ESTV erklärt haben könnte, das\nEntgelt für die pauschal in Rechnung gestellten Kosten für das Bestellwesen,\ndas Verpacken, den Versand, den Werbeaufwand, die Fakturierung und die\nBuchführung seien nicht steuerbar. Für eine solche Erklärung oder Zusage\nliege nicht der geringste Nachweis vor.\nMit Eingabe vom 28. Januar 1997 lässt die X AG (Beschwerdeführerin) gegen\nden Einspracheentscheid der ESTV vom 20. Dezember 1996 Beschwerde an die\nEidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) führen mit dem Begehren, es\nsei der angefochtene Entscheid dahingehend abzuändern, dass die Einsprache\nvom 22. Januar 1993 in vollem Umfang gutgeheissen wird und der Entscheid\nvom 11. Dezember 1992 sowie die EA vom 30. Juli 1992 aufgehoben werden; es\nsei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar 1987\n\n4\nbis 31. März 1992 keine Steuer schuldet und es sei die ESTV zu verpflichten,\nder Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 23 054.- gemäss Gutschriftsanzeige\nvom 20. August 1993 auszuzahlen.\nIm Hauptstandpunkt macht die Beschwerdeführerin erneut geltend,\nder Grundsatz von Treu und Glauben sei verletzt. Ihr Vertrauen in\ndie Äusserungen des damaligen Inspektors der ESTV, A., anlässlich\nder Kontrolle im Jahre 1985 sei zu schützen. Als Beweis legt sie ein\nBestätigungsschreiben von A. vom 14. Januar 1997 bei. Darin erklärt der\nehemalige Inspektor, in die EA, den Entscheid, die Einsprache sowie den\nEinspracheentscheid des vorliegenden Verfahrens Einsicht genommen zu\nhaben und bestätigt, dass ihm anlässlich seiner Steuerkontrolle im Jahre 1985\nbei der Beschwerdeführerin deren Vertriebsstruktur dargelegt worden sei.\nEr sei darauf angesprochen worden und es sei aus den Büchern ersichtlich\ngewesen, dass die Dienstleistungen der Beschwerdeführerin an die Y und Z\nohne WUST-Zuschläge als interne Leistungen in Rechnung gestellt worden\nwaren. Er habe diese WUST-Abrechnungsweise für richtig befunden und\nder Beschwerdeführerin abgeraten, irgend etwas daran zu ändern, um eine\nAnwendung von Art. 8 Abs. 4 WUStB zu vermeiden. Im Eventualstandpunkt\nstellt die Beschwerdeführerin die gleichen umfangreichen Begehren wie\nanlässlich der Einsprache. In ihrer Vernehmlassung vom 18. April 1997\nschliesst die ESTV auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.\nDie SRK heisst die Beschwerde im Sinne der nachfolgenden Erwägungen gut.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}