{"Signatur": "CH_VB_015", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1997-08-20", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_015_JAAC-62-48--_1997-08-20.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150003932.pdf?ID=150003932", "Checksum": "0243edc4e50f142b21162bfa1691f50c"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 62.48 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 20.08.1997 JAAC 62.48 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006 20.08.1997 JAAC 62.48 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni 20.08.1997 JAAC 62.48 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de contributions, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di contribuzioni"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:27:26", "Checksum": "6c73bfb24dbb218a063c0f41ae7d792d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Steuerrekurskommission 20.08.1997 JAAC 62.48 \r\n\n 2\nDetaillieferungen (Fr. 4960.-) und Engroslieferungen (Fr. 14 098.80) sowie\naus Steuersatzdifferenzen infolge steuerfrei behandelter, deshalb nicht\ndeklarierter Umsätze in der Form der an die Y und die Z fakturierten Kosten\nfür Bestellwesen, Verpackungen, Versand und Werbeaufwand (Fr. 94 570.90)\nund für Fakturierung und Buchführung (Fr. 1848.60) zusammen. In der Folge\nfand eine umfangreiche Korrespondenz zwischen der X AG und der ESTV statt.\nDie Steuerpflichtige bestritt die Nachforderung und ersuchte mit Brief vom\n15. Oktober 1992 um Erlass eines einsprachefähigen Entscheids.\nAm 11. Dezember 1992 erliess die ESTV einen Entscheid im Sinne von Art. 5\nWUStB und bestätigte die Nachforderung von Fr. 115 478.- nebst Verzugszins.\nAls Begründung führte die ESTV im wesentlichen an, die mit der Lieferung von\nHandelswaren durch die X AG an ihre beiden rechtlich selbständigen, nach\naussen im eigenen Namen auftretenden Tochtergesellschaften Y und Z im\nZusammenhang stehenden Arbeiten wie das Bearbeiten der eingegangenen\nBestellungen, das Verpacken und Versenden der Waren, das Fakturieren und\ndas Führen der Buchhaltung sowie Werbung seien zu Unrecht nicht versteuert\nworden. Erbringe die Steuerpflichtige Verpackungsleistungen entgeltlich für\nDritte, führe sie Warenlieferungen aus, die der Steuer unterliegen, soweit nicht\ngegen Grossistenerklärung steuerfreie Engroslieferungen oder nachgewiesene\nExportleistungen vorlägen. Da die beiden Tochtergesellschaften der X AG die\nverpackten Waren im eigenen Namen entgeltlich weiter lieferten, führe die\nSteuerpflichtige bezüglich ihrer Verpackungsarbeiten zu 9,3% steuerbare\nEngroslieferungen aus. Zum steuerbaren Entgelt gehöre die Gesamteinnahme,\neinschliesslich der Vergütungen für Nebenleistungen wie Bearbeiten der\nBestellungen, Schreiben von Versandpapieren, Ein- und Auslagerungsarbeiten,\nFrankieren und Verbringen zur Post, Bahn, usw. Nur die dem Auftraggeber\ngesondert in Rechnung gestellten effektiven Auslagen für die Beförderung der\nverpackten Waren durch selbständige Dritte könnten vom Entgelt abgezogen\nwerden. Das Erfordernis der gesonderten Fakturierung sei nicht erfüllt.\nDas Vorbringen der X AG, ihr bisheriges steuerliches Vorgehen beruhe auf\nden Ergebnissen einer im Jahre 1985 durchgeführten Kontrolle und den\nmündlichen Erläuterungen des damaligen Kontrollbeamten der ESTV finde\nkeine Stütze in den Akten.\nMit Eingabe vom 22. Januar 1993 liess die X AG bei der ESTV Einsprache\nerheben und beantragte die Aufhebung des Entscheides vom 11. Dezember\n1992 sowie der EA vom 30. Juli 1992. Sie machte bezüglich der\nSteuersatzdifferenzen im Hauptstandpunkt geltend, der angefochtene\nEntscheid verletze den Grundsatz von Treu und Glauben. Zur Begründung\nbrachte sie vor, sie habe zu Beginn ihrer Tätigkeit fast ausschliesslich\nWiederverkäufer beliefert. Die Unternehmen Y und Z habe sie nur gegründet,\num Direktgeschäfte an Endverbraucher verdeckt abwickeln zu können, ohne\ndie bestehenden Beziehungen zu den Wiederverkäufern zu trüben. Die Z habe\nweder eigenes Personal noch ein Warenlager, sondern bestehe lediglich aus\neinem Telefonanschluss, wobei die Anrufe direkt zur X AG umgeleitet werden.\nDie Y habe einen nebenamtlich betreuten Telefonanschluss. Die Aufgabe\nder Betreuerin beschränke sich auf die Entgegennahme von telefonischen\nBestellungen. Auch hier bestehe keine Lagerhaltung und sämtliche\nerforderlichen Arbeiten führe die X AG aus. Die X AG habe sich immer darauf\nbeschränkt, der Y und der Z auf den Katalogpreisen Rabatte von 37,2%, den\nandern Wiederverkaufskunden jedoch von 50% und mehr zu gewähren. Sie\n\n"}