Wahrscheinlichkeit der sicherzustellenden Forderung. Eine Sicherstellungsverfügung für künftige Forderungen vom Beginn der Steuerpflicht an ist möglich, umso mehr wenn die Steuerpflicht nicht bestritten wird (E. 3b/aa und bb). Demgegenüber ist die Praxis der ESTV, den Eintrag eines - obligatorisch - Steuerpflichtigen von der Erbringung einer Sicherheitsleistung anhängig zu machen, rechtswidrig (E. 3b/cc). 2. Bezugsgefährdung. Der Begriff der Steuergefährdung ist weit auszulegen (E. 3c/bb). 3. Wahrung des Opportunitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips (E. 3c/cc und dd).