1 Mehrwertsteuer. Sicherstellungsverfügung gegenüber einer Aktiengesellschaft anlässlich ihres Eintrags ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen. Im Beschwerdeverfahren vorgebrachte neue Tatsachen. Die Rekurskommission geht grundsätzlich darauf ein (E. 2a), ausgenommen bei der Sicherstellung (E. 2b). Offensichtliche Verfassungsmässigkeit von Art. 58 Abs. 1 Bst. a MWSTV (E. 5). Voraussetzungen der Anwendbarkeit dieser Bestimmung: 1. Wahrscheinlichkeit der sicherzustellenden Forderung.