Mehrwertsteuer. Verfahrenskosten. Überprüfung der Verfassungsmässigkeit der MWSTV (E. 2a und 2b). Im Verfahrensrecht kann die MWSTV grundsätzlich keine dem VwVG widersprechende Bestimmung aufstellen, ausser es handle sich um eine ergänzende (und nicht abweichende) Norm oder sie stütze sich auf ernsthafte und objektive Gründe (E. 2c). Art. 56 Abs. 3 MWSTV ist verfassungskonform (E. 3a). Demgegenüber widerspricht er dem VwVG, indem er vorsieht, dass dem obsiegenden Einsprecher die Verfahrenskosten auferlegt werden können, wenn er das Einspracheverfahren unnötigerweise verursacht hat. Eine solche Abweichung vom VwVG ist indessen zulässig (E. 3b und 3c).