15 Abs. 2 Bst. h MWSTV wenigstens in dieser indirekten Weise zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden kann. Wenn die Beschwerdeführerin von Anfang an nicht legitimiert war, den Erlass einer Feststellungsverfügung zu verlangen, stellt sich die Frage eines nachträglichen Wegfalls der Beschwerdelegitimation von vornherein nicht mehr. 13 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali JAAC 62.45 - Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission vom 7. Mai 1997