Weil die als Entscheid bzw. Einspracheentscheid bezeichneten Schriftstücke der ESTV kein Rechtsverhältnis verbindlich regeln und damit gar keine Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG darstellen, können sie selbstverständlich auch keinerlei Rechtswirkungen entfalten. Im Rahmen des mit Leistungsentscheid vom 14. Oktober 1996 eingeleiteten Veranlagungsverfahrens wird die ESTV im übrigen auch die der Beschwerdeführerin zustehenden Vorsteuerabzüge zu ermitteln haben. In diesem Zusammenhang wird sich dann allenfalls die Frage stellen, ob die der Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen seitens der Erbringer zu Recht versteuert worden sind, so dass die Steuerbefreiung gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst.