Die Bedenken der Beschwerdeführerin, wonach der Entscheid bzw. Einspracheentscheid der ESTV eine präjudizielle Wirkung haben könnte, falls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, erweisen sich unter diesen Umständen als unbegründet. Weil die als Entscheid bzw. Einspracheentscheid bezeichneten Schriftstücke der ESTV kein Rechtsverhältnis verbindlich regeln und damit gar keine Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG darstellen, können sie selbstverständlich auch keinerlei Rechtswirkungen entfalten.