Einspracheentscheid vom 11. Dezember 1995 stellen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG dar, weil sie nicht ein öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis in verbindlicher und erzwingbarer Weise regeln. Dementsprechend kann auch auf die Beschwerde vom 29. Januar 1996 nicht eingetreten werden (vgl. BGE 102 V 148 ff.). Die Bedenken der Beschwerdeführerin, wonach der Entscheid bzw. Einspracheentscheid der ESTV eine präjudizielle Wirkung haben könnte, falls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, erweisen sich unter diesen Umständen als unbegründet.