12 eine unbestimmte Zahl von Adressaten verbindliche Regelung eines konkreten Einzelfalls ginge, hätte man es mit einer Allgemeinverfügung zu tun. Eine solche ist indessen im Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes nicht in allgemeiner Weise vorgesehen. Sie bedürfte mithin einer ausdrücklichen spezialgesetzlichen Grundlage, zumal zusätzlich eine ganze Reihe von Sonderfragen (Form der Eröffnung; evtl. Einrichtung eines besonderen Registers; Gültigkeitsdauer der Verfügung und eventuelle Verlängerung derselben; Modalitäten des Widerrufs usw.) geregelt werden müsste.