Eine ähnliche Regelung besteht etwa in Deutschland (vgl. § 4 Nr. 2 und 8 Abs. 2 des deutschen Umsatzsteuergesetzes [UStG-D]), wird doch dort eine offizielle und publizierte Liste der zum steuerfreien Bezug befugten Luftfahrtunternehmen geführt. Bis zur Aufnahme in diese Liste wird dem Unternehmer durch das zuständige Finanzamt ein entsprechender schriftlicher Bescheid erteilt, wovon dieser andern Unternehmern Kopien übersenden und sie auf diese Weise über seine Berechtigung zum steuerfreien Bezug unterrichten kann (Handbuch zur Umsatzsteuer 1995, München 1996, Rz. 32 und 33 zu § 8 UStG-D). Eine solche Lösung mag aus Gründen der Rechtssicherheit als wünschenswert erscheinen;