Die Leistenden wären diesfalls zwar weiterhin nicht aus öffentlichem Recht verpflichtet, den aus der Befreiung resultierenden Steuervorteil weiterzugeben. Die ESTV könnte ihnen hingegen im Einzelfall nicht mehr entgegenhalten, die Leistungsbezügerin sei nicht eine Luftfahrtgesellschaft im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV. Eine ähnliche Regelung besteht etwa in Deutschland (vgl. § 4 Nr. 2 und 8 Abs. 2 des deutschen Umsatzsteuergesetzes [UStG-D]), wird doch dort eine offizielle und publizierte Liste der zum steuerfreien Bezug befugten Luftfahrtunternehmen geführt.