Allenfalls kann insoweit vorfrageweise über die Steuerbefreiung nach Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV entschieden werden). Auch hier kann dem Leistungsbezüger mangels eines eigenen, unmittelbaren und ausreichend intensiven Interesses nicht das Recht eingeräumt werden, als Verfügungsadressat im formellen Sinn den Erlass einer solchen Verfügung gegenüber dem Leistenden zu bewirken oder eine entsprechende Verfügung anzufechten. In diese Richtung geht denn auch BGE 121 II 480 E. 2d in fine, wo das Bundesgericht bezweifelt, ob ein nicht Steuerpflichtiger einen Feststellungsentscheid verlangen könnte, die Frage allerdings letztlich offenlässt.