Sie kann bloss im Einzelfall eine Anordnung darüber treffen, ob für bestimmte (oder allenfalls bestimmbare) Leistungen eines konkreten Leistungserbringers an eine Luftfahrtgesellschaft die Mehrwertsteuer zu entrichten ist oder nicht. Eine derartige Verfügung kann sich indessen ausschliesslich gegen den Leistungserbringer richten, denn nur diesem gegenüber kann die ESTV allfällige Steueransprüche geltend machen (Ist der Bezüger selber mehrwertsteuerpflichtig, so kann ihm gegenüber allenfalls eine Verfügung betreffend die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der bezogenen Leistung getroffen werden. Allenfalls kann insoweit vorfrageweise über die Steuerbefreiung nach Art.