15 Abs. 2 Bst. h MWSTV keine Verfügungen erlassen, welche dieses Verhältnis beschlagen, denn insoweit kann sie eben nicht ein Rechtsverhältnis in verbindlicher und erzwingbarer Weise regeln. Sie kann bloss im Einzelfall eine Anordnung darüber treffen, ob für bestimmte (oder allenfalls bestimmbare) Leistungen eines konkreten Leistungserbringers an eine Luftfahrtgesellschaft die Mehrwertsteuer zu entrichten ist oder nicht.