11 von Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV ihren Anspruch auf steuerfreie Belieferung bzw. Versorgung mit Dienstleistungen gegenüber dem Leistungserbringer geltend machen und durchsetzen müsste und dass dieser kraft öffentlichen Rechts nicht verpflichtet werden könnte, den ihm aufgrund der Steuerfreiheit der entsprechenden Leistungen zukommenden Vorteil dem Bezüger weiterzugeben. Das Verhältnis zwischen Leistendem und Leistungsempfänger bliebe nach wie vor vom Privatrecht beherrscht. Somit kann die ESTV auch im Anwendungsbereich der Steuerbefreiung gemäss Art. 15 Abs. 2 Bst.