Entscheid (als Verfügungsadressat im formellen Sinne; vgl. E. 2c hiervor) (mit-)anzufechten. Er fehlt ihm insoweit ein eigenes, unmittelbares und ausreichend intensives Interesse am Erlass einer Verfügung bzw. an der Beschwerdeführung, wobei dies nicht nur für eine entsprechende Leistungs-, sondern auch für eine Feststellungsverfügung gilt. c. Im Falle der in Art. 15 Abs. 2 Bst. h MWSTV umschriebenen Leistungen an Luftfahrtgesellschaften, die hauptsächlich im internationalen Verkehr tätig sind, liegt zwar insofern eine besondere Situation vor, als die Steuerfreiheit dieser Leistungen von persönlichen Merkmalen des Leistungsbezügers abhängig gemacht wird.