Anders verhält es sich diesbezüglich bei der Verrechnungssteuer, wo die Überwälzung zwingend vorgeschrieben ist und wo zwischen dem Verrechnungssteuerpflichtigen und dem Empfänger der steuerbaren Leistung (= Rückgriffsschuldner) ein öffentlichrechtliches Schuldverhältnis begründet wird (Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 [VStG], SR 642.21; Walter Robert Pfund, Die Eidgenössische Verrechnungssteuer, I. Teil, Basel 1971, S. 392 N. 1.3 zu Art. 14 VStG; vgl. auch Art. 46 Abs. 1 VStG).