à la Valeur ajoutée, ASA 63, S. 356 f.). Dies bedeutet nun aber nicht, dass der Unternehmer kraft öffentlichen Rechts verpflichtet werden könnte, die Steuer zu überwälzen, das heisst den Preis für seine Leistungen anders anzusetzen, je nachdem, ob diese der Steuer unterliegen oder nicht. Letztlich bezahlt der Abnehmer den Preis, der sich aus Angebot und Nachfrage bildet. Der Gesetzgeber kann deshalb die Überwälzung der Umsatzsteuer wirksam weder vorschreiben noch verbieten (Metzger, a. a. O., S. 423 Rz. 1084). Aus diesem Grunde kann die ESTV auch nicht auf die Preisgestaltung im Verhältnis zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger Einfluss nehmen. So wäre es ihr insbesondere auch