Einzig dieser kann denn auch seitens der ESTV gegebenenfalls ins Recht gefasst werden, soweit die korrekte steuerliche Erfassung dieser Umsätze in Frage steht. bb. Im übrigen wurde auch schon unter dem Recht der Warenumsatzsteuer angenommen, dass der liefernde Grossist nicht verpflichtet sei, die Grossistenerklärung seines Abnehmers zu berücksichtigen; ob er dies tun wolle, sei eine reine Frage des privaten Rechts (Dieter Metzger, Handbuch der Warenumsatzsteuer, Muri/Bern 1983/92, S. 219 Rz. 498). Dasselbe gilt nun aber mutatis mutandis zweifellos auch bei der Mehrwertsteuer.